Rechtswahl mit Gerichtsstand verwechseln: Ein genanntes Gericht und das anwendbare Sachrecht sind unterschiedliche Regelungsfragen.
CMR erst nach der Klausel prüfen: Art. 1 CMR ist die notwendige Vorfrage. Die Klausel entscheidet nicht über die tatsächlichen Transportorte.
Haftungsgrenzen eines nationalen Rechts übernehmen: Bei einem CMR-Haftungsfall müssen Art. 17, 23, 25 und 41 CMR zuerst eingeordnet werden.
Art. 25 Rom I als Freibrief verstehen: Die Vorschrift ordnet das Verhältnis zu bestimmten internationalen Übereinkommen. Sie hebt Art. 41 CMR nicht auf.
Klausel ohne Vertragsversion auslegen: Wortlaut, Einbeziehung und Zeitpunkt der Rechtswahl müssen nachweisbar sein.
Ergänzende Fragen nicht abgrenzen: Gerichtsstand, Verjährung, Versicherung und Abtretung können eigene Prüfungen erfordern.