Nach der Entladung hält der Frachtführer die Ware für die Person, die über sie verfügen darf. Er kann die Ware einem Dritten anvertrauen. Für diesen Dritten haftet er nach Art 16 Abs 2 CMR grundsätzlich nur für eine sorgfältige Auswahl. Die Auswahlentscheidung und die Übergabe müssen deshalb nachvollziehbar bleiben.
Eine geeignete Verwahrung hängt von der Ware ab. Temperatur, Feuchtigkeit, Diebstahlschutz, Gefahrgut, Verderblichkeit und notwendige Zugangskontrollen können eine Rolle spielen. Pauschal genügt es nicht, die Ware irgendwo abzustellen. Der Aufbewahrungsort muss zur konkreten Sendung passen.
Der Frachtführer sollte dem Absender mitteilen, wo sich die Ware befindet, wer sie verwahrt und welche Kosten anfallen. Der Absender kann dann entscheiden, ob er einen anderen Empfänger benennt, die Ware abholen lässt oder eine weitere Weisung erteilt. Auch der Empfänger sollte über die neue Situation informiert werden, wenn dies ohne zusätzliche Risiken möglich ist.
Für die Kosten gilt: Die Forderungen aus dem Frachtbrief und weitere Aufwendungen bleiben nach Art 16 Abs 2 CMR mit der Ware belastet. Das bedeutet nicht, dass jede beliebige Ausgabe automatisch geschuldet ist. Erforderlichkeit, Höhe und Zusammenhang mit dem Hindernis müssen belegt werden.