Art. 20 Abs. 4 CMR nennt drei Konstellationen, in denen der Frachtführer über das wiederaufgefundene Gut nach dem Recht des Ortes verfügen kann, an dem es sich befindet. Das gilt, wenn die schriftliche Benachrichtigung nach Abs. 2 nicht verlangt wurde, wenn die Anweisung nach Abs. 3 nicht binnen 30 Tagen erteilt wurde oder wenn das Gut später als ein Jahr nach der Entschädigungszahlung wiederaufgefunden wird.
Für die Anspruchsakte ist deshalb festzuhalten, ob das Benachrichtigungsverlangen gestellt und bestätigt wurde. Kommt eine Nachricht über die Wiederauffindung, müssen ihr Empfangstag, der Zustand des Gutes und die Fristberechnung getrennt dokumentiert werden.
Die Vorschrift bestimmt eine Folge für den Umgang mit dem Gut. Sie beantwortet nicht jede eigentumsrechtliche Frage und ersetzt keine Prüfung des Rechts am Ort des Gutes. Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt sollte deshalb auch der Aufbewahrungs- und Aufenthaltsort der Ware eindeutig festgestellt werden.