Frachtrecht
Fahrer und Güterverkehr

Fahrerbescheinigung für Drittstaatslenker: Güterverkehr in der EU dokumentieren

Fahrerbescheinigung für Drittstaatslenker: Wer sie beantragt, wie Original und Betriebskopie verwendet werden und wann eine Rückgabe nötig ist.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von Transportverträgen, Transportschäden und frachtrechtlichen Forderungen.

30. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Die Fahrerbescheinigung dokumentiert, dass ein bestimmter Drittstaatslenker für ein Verkehrsunternehmen rechtmäßig eingesetzt wird. Im grenzüberschreitenden Güterverkehr ergänzt sie die Gemeinschaftslizenz und bleibt an die im Dokument genannte Person gebunden.

Für die Praxis kommt es deshalb auf die richtige Zuordnung an. Der Verkehrsunternehmer beantragt für jeden betroffenen Fahrer eine eigene Bescheinigung. Das Original muss der Fahrer im Fahrzeug mitführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzeigen können.

Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen nach Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Im Mittelpunkt stehen Antrag, Verwendung, Betriebskopie, Kontrollen und Rückgabe. Die Fahrerbescheinigung ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Fahrerkarte oder ein Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation.

Kurze Einordnung

Braucht der eingesetzte Fahrer eine Fahrerbescheinigung?

Ordnen Sie Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Dokumentenstand ein. Der Check zeigt, welche Unterlage für die weitere Prüfung im Mittelpunkt steht.

01 Frage 1

Welche Staatsangehörigkeit und welcher Aufenthaltsstatus liegen vor?

Art. 3 und Art. 5 knüpfen an den Status des konkret eingesetzten Fahrers an.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Der besondere Anwendungsfall der Fahrerbescheinigung ist hier zunächst abzugrenzen.

Prüfen Sie Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus anhand verlässlicher Unterlagen. Art. 5 Abs 1 erfasst Fahrer, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats noch langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinn der Richtlinie 2003/109/EG sind.

02

Vor dem Antrag müssen Beschäftigung oder Überlassung und der Fahrereinsatz geklärt werden.

Ordnen Sie Arbeits- oder Überlassungsunterlagen, die Angaben zum Fahrer und den geplanten Einsatz zusammen. Eine unklare Beschäftigungslage sollte vor der Beantragung mit der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats geklärt werden.

03

Für den konkret eingesetzten Fahrer ist der Antrag bei der zuständigen Behörde vorzubereiten.

Der Inhaber der Gemeinschaftslizenz beantragt die Fahrerbescheinigung für den einzelnen Fahrer bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats. Prüfen Sie vor dem Einsatz, ob das Original im Fahrzeug vorliegt.

04

Die Kontrollmappe muss Original und Betriebskopie richtig zuordnen.

Das Original gehört in das Fahrzeug und ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Eine beglaubigte Kopie der von der Niederlassungsbehörde ausgestellten Bescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren.

05

Eine Änderung der Voraussetzungen löst eine Rückgabeprüfung aus.

Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen ihrer Ausstellung erfüllt sind. Sind diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss der Verkehrsunternehmer die Bescheinigung unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückgeben.

Für wen die Fahrerbescheinigung bestimmt ist

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ordnet den grenzüberschreitenden Verkehr grundsätzlich der Gemeinschaftslizenz zu. Ist der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlands, kommt die Fahrerbescheinigung hinzu. Sie betrifft damit den Status der Person, die das Fahrzeug im konkreten Transport führt.

Art. 5 Abs 1 verlangt zusätzlich, dass der Verkehrsunternehmer Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist. Der Fahrer muss im Niederlassungsmitgliedstaat entweder rechtmäßig beschäftigt sein oder dem Verkehrsunternehmer rechtmäßig zur Verfügung gestellt werden. Dabei darf der Fahrer weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinn der Richtlinie 2003/109/EG sein.

Diese Voraussetzungen sind für jeden Fahrer einzeln zu prüfen. Eine vorhandene Gemeinschaftslizenz ersetzt die personenbezogene Bescheinigung nicht. Die Schwerpunktseite zum grenzüberschreitenden Gütertransport hilft bei der Einordnung von Route, Lizenz und Transportdokumenten.

Antrag und Inhalt der Fahrerbescheinigung

Der Inhaber der Gemeinschaftslizenz beantragt die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Antrag bezieht sich auf den einzelnen Fahrer. Die Behörde stellt mit dem Dokument fest, dass die genannte Person unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs 1 beschäftigt oder dem Verkehrsunternehmer rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird.

Die Fahrerbescheinigung muss dem Muster in Anhang III entsprechen. Sie trägt das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Außerdem weist sie mindestens zwei Sicherheitsmerkmale aus Anhang I auf. Das Dokument soll deshalb nicht durch eine frei gestaltete Bestätigung des Unternehmens ersetzt werden.

Für die Antragsakte sollten Verkehrsunternehmer die Identität des Fahrers, den rechtlichen Beschäftigungs- oder Überlassungsgrund und die Verbindung zur Gemeinschaftslizenz nachvollziehbar zusammenführen. Welche Formulare und zusätzlichen Nachweise die zuständige Behörde verlangt, richtet sich nach dem Niederlassungsmitgliedstaat.

Personengebunden verwenden und richtig zuordnen

Die Bescheinigung nennt den Fahrer und bestätigt gerade dessen Beschäftigungs- oder Einsatzbedingungen. Sie ist daher personengebunden. Der Verkehrsunternehmer darf das Dokument dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellen, wenn dieser ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Unternehmen erteilten Gemeinschaftslizenz führt.

Art. 5 Abs 6 ordnet die Fahrerbescheinigung dem Verkehrsunternehmer als Eigentum zu. Der Fahrer erhält sie für den konkreten Einsatz. Daraus folgt eine klare Zuordnung: Eine Bescheinigung für einen anderen Fahrer passt nicht allein deshalb, weil beide für dasselbe Unternehmen fahren.

Bei einem Fahrerwechsel sollte die Disposition vor der Abfahrt prüfen, ob das mitgeführte Original zur Person im Fahrzeug gehört. Auch der Bezug zur eingesetzten Gemeinschaftslizenz und zum Verkehrsunternehmen sollte in der Transportakte erkennbar bleiben. Die Seite zu Frachtbrief und Dokumentation unterstützt die Ordnung der übrigen Transportunterlagen.

Original im Fahrzeug und Kopie im Betrieb

Das Original der Fahrerbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen, wenn der genannte Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmers führt. Der Fahrer muss das Original jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzeigen. Eine bloße digitale Notiz oder ein nicht zuordenbares Unternehmensschreiben erfüllt diese Funktion nicht.

Eine beglaubigte Kopie der von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellten Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Original und Betriebskopie haben damit unterschiedliche Aufbewahrungsorte. Die Kopie gehört in die Unternehmensakte. Das Original begleitet den Fahrer im Fahrzeug.

Für die interne Kontrolle empfiehlt sich eine feste Zuordnung von Fahrer, Bescheinigungsnummer, Fahrzeug, Gültigkeitsdauer und Ablageort der Betriebskopie. Die Transportakte sollte außerdem erkennen lassen, auf welcher Gemeinschaftslizenz der Einsatz beruht. So lassen sich Kontrollen und spätere Rückfragen besser vorbereiten.

Gültigkeit, laufende Voraussetzungen und Rückgabe

Die Geltungsdauer legt der ausstellende Mitgliedstaat fest. Sie darf höchstens fünf Jahre betragen. Auch ein zeitlich gültiges Dokument reicht aber nur aus, solange die Bedingungen erfüllt sind, unter denen die Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde.

Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats kontrollieren regelmäßig, ob diese Bedingungen weiter bestehen. Art. 6 Abs 2 verlangt jährliche Kontrollen von mindestens 20 Prozent der in diesem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigungen. Unrichtige Angaben oder der Wegfall einer Voraussetzung können nach Art. 7 zur Ablehnung, Erneuerung oder zum Entzug führen.

Ändert sich die Beschäftigung oder die rechtmäßige Zurverfügungstellung des Fahrers so, dass die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen, muss der Verkehrsunternehmer die Bescheinigung unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückgeben. Der Zeitpunkt der Änderung und die Rückgabe sollten intern dokumentiert werden.

Fahrerbescheinigung von anderen Fahrerdokumenten trennen

Die Fahrerbescheinigung beantwortet eine bestimmte unionsrechtliche Frage: Ist der genannte Drittstaatsfahrer unter den Voraussetzungen des Art. 5 für den Verkehrsunternehmer rechtmäßig eingesetzt? Sie sagt damit etwas über den persönlichen Einsatzstatus im Güterverkehr aus.

Die Fahrerlaubnis betrifft die Berechtigung, die jeweilige Fahrzeugklasse zu lenken. Die Fahrerkarte gehört zum Kontrollgerät und dokumentiert Fahr- und Arbeitszeiten. Ein Qualifikationsnachweis betrifft die berufliche Befähigung. Diese Dokumente haben jeweils eine eigene Funktion und können je nach Transport und Fahrer zusätzlich erforderlich sein.

Bei einer Kontrolle sollten die Unterlagen deshalb nach ihrer Funktion geordnet werden. Die Fahrerbescheinigung darf nicht als Ersatz für eine fehlende Fahrerlaubnis, Fahrerkarte oder Berufskraftfahrerqualifikation präsentiert werden. Umgekehrt wird aus einer gültigen Fahrerlaubnis noch keine Fahrerbescheinigung nach Art. 5.

Prüfung vor der Fahrt und in der Transportakte

Vor dem Einsatz sollte die Disposition vier Punkte abgleichen: den Namen des Fahrers, seinen Status als Drittstaatsangehöriger oder langfristig Aufenthaltsberechtigter, die rechtmäßige Beschäftigung oder Überlassung und die Verbindung zur Gemeinschaftslizenz. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Fahrerbescheinigung im Fahrzeug vorliegen muss.

Für die Fahrt gehören Original, Identitätsunterlagen und die sonstigen vorgeschriebenen Fahr- und Transportpapiere in eine nachvollziehbare Kontrollordnung. In den Geschäftsräumen sollte die beglaubigte Kopie auffindbar sein. Änderungen bei Fahrer, Arbeitgeber, Überlassung oder Gültigkeit müssen an die für die Bescheinigung verantwortliche Stelle weitergegeben werden.

Bei grenzüberschreitenden Fahrten sollten außerdem Frachtbrief, Auftrag und Nachweise über die Beförderung zusammenpassen. Die Hinweise zu Frachtrechnung und Nachweisen helfen bei der Dokumentation der Transportleistung. Für die Perspektive am Ablieferort ist der Beitrag Empfänger: Annahme und Vorbehalt bei Ablieferung verifiziert erreichbar.

Was Verkehrsunternehmen jetzt prüfen sollten

Beginnen Sie mit einer Liste aller Fahrer, die grenzüberschreitende Gütertransporte durchführen. Ordnen Sie jeder Person Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Beschäftigungs- oder Überlassungsgrund und den vorgesehenen Einsatz zu. So wird sichtbar, für wen eine Fahrerbescheinigung nach Art. 5 in Betracht kommt.

Prüfen Sie danach die Dokumentenkette: Antrag, ausgestellte Bescheinigung, Nummer, Gültigkeitsdauer, Original im Fahrzeug und beglaubigte Kopie im Betrieb. Eine einmalige Ablage reicht nicht aus, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen des Fahrereinsatzes ändern.

Bei einer Kontrolle oder einer behördlichen Rückfrage sollte die Auskunft auf die konkrete Person und den konkreten Einsatz bezogen sein. Die Bescheinigung ist ein Nachweis für diesen Fahrer. Sie ersetzt weder die allgemeine Prüfung der Gemeinschaftslizenz noch die übrigen Unterlagen des Güterverkehrs.

FAQ

Häufige Fragen zur Fahrerbescheinigung

Wer beantragt die Fahrerbescheinigung? +

Der Inhaber der Gemeinschaftslizenz beantragt sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats für den einzelnen Fahrer. Die Bescheinigung bestätigt dessen rechtmäßige Beschäftigung oder rechtmäßige Zurverfügungstellung unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs 1.

Wie lange darf eine Fahrerbescheinigung gelten? +

Der ausstellende Mitgliedstaat legt die Geltungsdauer fest. Sie darf höchstens fünf Jahre betragen. Das Dokument gilt außerdem nur, solange die Bedingungen seiner Ausstellung erfüllt sind.

Muss das Original im Fahrzeug mitgeführt werden? +

Ja. Der Verkehrsunternehmer stellt die Fahrerbescheinigung dem genannten Fahrer zur Verfügung, wenn dieser ein Fahrzeug mit der Gemeinschaftslizenz des Unternehmens führt. Der Fahrer muss das Original einem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzeigen.

Wo wird die beglaubigte Kopie aufbewahrt? +

Eine beglaubigte Kopie der von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellten Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Sie ersetzt das im Fahrzeug mitzuführende Original nicht.

Was ist bei Wegfall der Voraussetzungen zu tun? +

Die Fahrerbescheinigung gilt nur solange die Bedingungen ihrer Ausstellung erfüllt sind. Sind sie nicht mehr erfüllt, muss der Verkehrsunternehmer die Bescheinigung unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückgeben. Änderung und Rückgabe sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

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