Frachtrecht
Lexikon

Lieferfrist

Die Lieferfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen das Gut abgeliefert werden soll. Im CMR-Straßentransport richtet sie sich nach der vereinbarten Frist oder, wenn eine Vereinbarung fehlt, nach der angemessenen Beförderungsdauer.

Kurz erklärt

Eine Lieferfrist legt bei einer Beförderung durch einen Frachtführer im Sinn des § 425 UGB fest, bis wann ein Gut am vereinbarten Ablieferort eintreffen soll. Sie kann sich aus dem Beförderungsvertrag, dem Transportauftrag oder den vereinbarten Transportbedingungen ergeben. Eine allgemein für jeden Frachttransport geltende gesetzliche Einheitsfrist gibt es nicht.

Für internationale Straßengütertransporte nach der CMR ist Art. 19 maßgeblich: Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert wird. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die Beförderungsdauer an, die einem sorgfältigen Frachtführer unter den konkreten Umständen vernünftigerweise zuzubilligen ist. Die Lieferfrist ist damit der vereinbarte oder angemessene Zeitrahmen; die Lieferverzögerung bezeichnet dessen Überschreitung.

Für die Einordnung sind daher vor allem Transportauftrag, vereinbarte Termine, Übernahme- und Abliefernachweise sowie besondere Umstände des Transports wichtig. Die Seite Lieferverzögerung und Beförderungshindernis behandelt die Folgen einer verspäteten Ablieferung. Ergänzend helfen CMR und Transportvertrag sowie der grenzüberschreitende Gütertransport bei der weiteren Einordnung.

Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.

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