Obhutshaftung
Obhutshaftung bezeichnet im Frachtrecht die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung. § 429 UGB sieht eine Entlastung vor, wenn der Schaden auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht verhindert werden konnte.
Obhutshaftung ist der Fachbegriff für die Verantwortung des Frachtführers während des Zeitraums, in dem sich das Gut in seiner Obhut befindet. Nach § 429 UGB haftet der Frachtführer für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung. Auch eine verspätete Ablieferung kann unter dieser Bestimmung relevant sein.
Die Haftung knüpft damit an den Obhutszeitraum und den konkreten Schaden an. Für internationale Straßentransporte kann zusätzlich die CMR gelten. Art. 17 CMR regelt die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung zwischen der Übernahme des Gutes und seiner Ablieferung. Ob österreichisches Frachtrecht, CMR oder eine andere Sonderregel maßgeblich ist, hängt unter anderem von Strecke, Vertrag und Transportart ab.
Für die erste Einordnung sind insbesondere Frachtauftrag, Übernahme- und Abliefernachweise, Vorbehalte, Verpackungsangaben und die Schadensdokumentation wichtig. Einen Überblick bietet die Seite Frachtführerhaftung und Transportschaden. Ergänzend erklären CMR und Transportvertrag sowie der CMR-Haftungs-Check die häufigsten Abgrenzungsfragen.
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Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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Frachtführer
Unternehmer, der die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern übernimmt (§ 425 UGB).
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CMR
Die CMR ist das internationale Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Straßengüterverkehr. Sie regelt grenzüberschreitende entgeltliche Beförderungen auf der Straße, wenn Übernahme- und Ablieferort in verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist.
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Spediteur
Ein Spediteur besorgt Güterversendungen für Rechnung des Versenders in eigenem Namen durch Frachtführer oder Verfrachter (§ 407 UGB).
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