Sonderziehungsrechte
Sonderziehungsrechte (SZR) sind eine vom Internationalen Währungsfonds geschaffene internationale Reserveposition. Im CMR-Recht dienen sie als Rechnungseinheit, insbesondere für die Haftungsgrenze bei Verlust oder Beschädigung von Gütern.
Im Frachtrecht ist der Begriff vor allem in Art. 23 Abs. 3 und 7 CMR relevant. Bei Verlust des Gutes darf die Entschädigung grundsätzlich 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Art. 23 Abs. 7 CMR bestimmt, dass diese Rechnungseinheit dem Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds entspricht.
Die Haftungsgrenze ist daher kein fixer Eurobetrag. Für die Umrechnung in die Landeswährung gelten die Bewertungs- und Umrechnungsregeln des Art. 23 Abs. 7 CMR sowie der dort vorgesehene Zeitpunkt. Ob die Begrenzung greift und ob eine höhere Entschädigung geltend gemacht werden kann, hängt zusätzlich vom konkreten Transport und den Voraussetzungen der Art. 24 und 26 CMR ab. Einen Überblick geben die Themen CMR und Transportvertrag sowie Frachtführerhaftung und Transportschaden.
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