Frachtrecht
Internationaler Güterverkehr

Ausländischer Frachtführer fährt durch Österreich: Welche Berechtigung muss mit?

§ 7 GütbefG nennt die Berechtigungen für ausländische Frachtführer auf Fahrten nach, durch oder aus Österreich. Entscheidend sind Unternehmenssitz, Strecke und Genehmigung.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von Transportverträgen, Transportschäden und frachtrechtlichen Forderungen.

4. Oktober 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Für eine gewerbliche Güterfahrt nach, durch oder aus Österreich braucht ein ausländisches Transportunternehmen im Regelfall eine Berechtigung nach § 7 GütbefG. Das Unternehmen muss außerdem nach den Vorschriften seines Niederlassungsstaats zur Güterbeförderung befugt sein. Eine abweichende Anordnung nach § 7 Abs. 4 kann die Berechtigung für die erfassten Fälle entbehrlich machen.

§ 7 Abs. 1 nennt vier mögliche Grundlagen: die Gemeinschaftslizenz, eine CEMT-Genehmigung, eine österreichische Bewilligung für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich sowie eine Genehmigung aus einem zwischenstaatlichen Abkommen. Welche Grundlage passt, richtet sich nach Unternehmen, Fahrt und geltender Vereinbarung.

Die Frage, was der Lenker im Fahrzeug vorweisen muss, ist davon zu unterscheiden. Für eine Gemeinschaftslizenz verlangt das Unionsrecht eine beglaubigte Abschrift im eingesetzten Fahrzeug. Für CEMT- und andere Bewilligungen sind die jeweiligen Dokument- und Verwendungsbedingungen zu prüfen.

Kurze Einordnung

Welche Berechtigung ist für die Fahrt durch Österreich relevant?

Ordnen Sie zuerst die Route und danach die Grundlage des Verkehrsunternehmens ein. Der Check ersetzt keine Prüfung der konkreten Genehmigung.

01 Frage 1

Wo liegen Be- und Entladeort?

§ 7 unterscheidet den grenzüberschreitenden Verkehr von einer Beförderung mit Be- und Entladeort in Österreich.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Die Fahrt ist als Kabotage gesondert zu prüfen.

Liegen Be- und Entladeort beide in Österreich, betrifft die Fahrt den Kabotage-Tatbestand des § 7 Abs. 2 GütbefG. Prüfen Sie die dafür geltenden Voraussetzungen getrennt von der Berechtigung für eine internationale Fahrt.

02

Die Strecke muss vor der Berechtigungsprüfung feststehen.

Erfassen Sie den tatsächlichen Be- und Entladeort, den Grenzübertritt und alle vorgesehenen Teilstrecken. Erst daraus ergibt sich, ob es um Einfuhr, Ausfuhr, Transit oder eine innerösterreichische Beförderung geht.

03

Die Gemeinschaftslizenz muss zum Unternehmen und zum Verkehr passen.

Prüfen Sie den Namen des Lizenzinhabers und den sachlichen Anwendungsbereich. Für ein eingesetztes Fahrzeug ist nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitzuführen. Fahrerbezogene Unterlagen sind separat zu kontrollieren.

04

Die konkrete CEMT-Genehmigung ist auf ihren Geltungsbereich zu prüfen.

Gleichen Sie die Angaben der ausgestellten Genehmigung mit dem Unternehmen, der Route und dem geplanten Verkehr ab. Maßgeblich sind die Bedingungen der konkreten CEMT-Genehmigung und die einschlägigen Verwendungsregeln.

05

Die nationale oder zwischenstaatliche Bewilligung muss genau zu diesem Verkehr passen.

Prüfen Sie Aussteller, Geltungsdauer, erfasste Staaten und die Fahrtart anhand der konkreten Bewilligung oder Vereinbarung. § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 beschreibt unterschiedliche Grundlagen; eine Bewilligung für einen anderen Staat oder Verkehr lässt sich nicht ohne Weiteres übertragen.

06

Vor Fahrtbeginn fehlt noch eine bestätigte Berechtigungsgrundlage.

Stellen Sie Sitzstaat des Unternehmens, gesamte Route und Verkehrszweck zusammen. Klären Sie anhand dieser Angaben, ob eine Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung oder Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 oder 4 erforderlich ist. Eine Ausnahme nach Abs. 4 darf nur berücksichtigt werden, wenn eine einschlägige Anordnung vorliegt.

Wann gilt § 7 GütbefG für eine Fahrt?

§ 7 Abs. 1 erfasst gewerbliche Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen von einem Ort außerhalb Österreichs nach Österreich, durch Österreich hindurch oder von Österreich zu einem Ort im Ausland. Die Vorschrift ordnet damit den Marktzugang für grenzüberschreitende Fahrten ein. Sie stellt auf die Strecke und die Berechtigung des Unternehmens ab.

Eine reine Durchfahrt ist daher ebenfalls zu prüfen. Dass das Fahrzeug in Österreich weder Ware lädt noch ablädt, macht die Fahrt nicht genehmigungsfrei. Entscheidend bleibt, ob das ausländische Unternehmen nach dem Recht seines Niederlassungsstaats zur Güterbeförderung befugt ist und eine der gesetzlichen Grundlagen für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich hat.

Das Gesetz nimmt außerdem Unternehmer mit einer Konzession nach § 2 in den Blick. Für ein ausländisches Unternehmen ist deshalb zuerst festzustellen, ob es selbst eine österreichische Konzession hält oder ob die Regel für ausländische Unternehmen in § 7 Abs. 1 heranzuziehen ist. Der Frachtbrief beschreibt den Transport, ersetzt diese Prüfung jedoch nicht.

Welche Rolle spielen Sitzstaat und Unternehmen?

Die erste Voraussetzung knüpft an das Unternehmen an. Der Unternehmer muss nach den Vorschriften des Staats, in dem sein Unternehmen seinen Standort hat, zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen befugt sein. Ein gültiger Auftrag, die Zulassung des Fahrzeugs oder die Staatsangehörigkeit des Lenkers belegen diese unternehmerische Berechtigung für sich allein nicht.

Prüfen Sie deshalb den Rechtsträger, der den Beförderungsauftrag übernimmt, seine Niederlassung und die dort erforderliche Zulassung. Bei Subunternehmerketten müssen die Unterlagen dem tatsächlich eingesetzten Unternehmen zugeordnet sein. Ein Dokument eines Vertragspartners deckt einen anderen Frachtführer nicht automatisch ab.

Die Rechtsgrundlage muss zum betroffenen Verkehr passen. Eine Berechtigung für einen bestimmten Staat, eine bestimmte Route oder eine bestimmte Verkehrsart kann nicht ohne Prüfung auf eine andere Fahrt übertragen werden. Der Name des Unternehmens und die Identität des Berechtigungsinhabers sollten vor der Abfahrt mit den Transportpapieren verglichen werden.

Welche Berechtigungen nennt § 7 GütbefG?

§ 7 Abs. 1 Z 1 nennt die Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Z 2 erfasst eine Genehmigung auf Grundlage der CEMT-Resolution vom 14. Juni 1973. Z 3 nennt eine österreichische Bewilligung für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich. Z 4 betrifft Genehmigungen, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergeben werden.

Diese Grundlagen stehen im Gesetz als Alternativen. Sie sind nicht als vier gleichzeitig erforderliche Dokumente zu lesen. Welche davon für einen Frachtführer verfügbar und für die geplante Fahrt verwendbar ist, hängt von der Niederlassung, der Strecke und den einschlägigen unionsrechtlichen oder zwischenstaatlichen Regeln ab.

§ 7 Abs. 4 eröffnet außerdem die Möglichkeit einer abweichenden Anordnung, nach der ausländische Unternehmer bestimmte Fahrten ohne eine Berechtigung nach Abs. 1 durchführen dürfen. Eine solche Ausnahme setzt eine tatsächlich geltende Anordnung voraus. Eine allgemeine Annahme über Herkunftsland oder Gegenseitigkeit reicht als Grundlage nicht aus.

Was gilt für die Gemeinschaftslizenz?

Die Gemeinschaftslizenz ist die in § 7 Abs. 1 Z 1 genannte Grundlage für Verkehrsunternehmen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 anwendbar ist. Prüfen Sie, ob die Lizenz auf das ausführende Unternehmen lautet und ob der konkrete grenzüberschreitende Verkehr in ihren Anwendungsbereich fällt. Die Lizenz eines Auftraggebers oder eines anderen Unternehmens genügt dafür nicht.

Für Fahrzeuge eines Inhabers der Gemeinschaftslizenz verlangt Art. 4 Abs. 3 der Verordnung eine beglaubigte Abschrift an Bord des jeweils eingesetzten Fahrzeugs. Die zuständige Behörde behält das Original und stellt dem Lizenzinhaber beglaubigte Abschriften aus. Der Lenker sollte die Abschrift so verfügbar haben, dass sie einer Kontrollbehörde vorgelegt werden kann.

Die Gemeinschaftslizenz beantwortet die Frage nach der Unternehmensberechtigung. Personenbezogene Unterlagen des Lenkers und weitere Nachweise des Transportvorgangs sind getrennt zu beurteilen. Die Abschrift muss zum Lizenzinhaber passen; eine beliebige Kopie aus der Transportakte erfüllt diese Zuordnung nicht.

Wann ist eine CEMT- oder Einzelbewilligung maßgeblich?

Für Verkehrsunternehmen, deren Fahrt nicht auf einer anwendbaren Gemeinschaftslizenz beruht, können eine CEMT-Genehmigung, eine österreichische Bewilligung oder eine Genehmigung aus einem zwischenstaatlichen Abkommen einschlägig sein. Die Rechtsgrundlage steht in § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4. Der Name des Dokuments allein beantwortet noch nicht, ob es für die geplante Durchfahrt gilt.

Vergleichen Sie die konkrete Genehmigung mit dem Sitzstaat des Unternehmens, der Staatenfolge, dem Ziel der Fahrt und den Angaben zum Fahrzeug. Beachten Sie auch Geltungsdauer, Verwendungsbedingungen und allfällige Beschränkungen in der Urkunde oder im maßgeblichen Abkommen. Fehlt einer dieser Punkte, sollte die zuständige Stelle vor der Abfahrt um Klärung ersucht werden.

§ 7 selbst enthält keine einheitliche Aussage, dass bei allen vier Berechtigungsarten dasselbe Papier im Fahrzeug liegen muss. Die Gemeinschaftslizenz hat die ausdrückliche Abschriftenregel in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung. Bei CEMT- und Einzelbewilligungen richten sich Form, Verwendung und erforderlicher Nachweis nach der konkreten Genehmigung und den dafür geltenden Regeln.

Welche Unterlagen sind im Fahrzeug zu prüfen?

Ordnen Sie das Genehmigungsdokument dem Unternehmen und dem tatsächlich eingesetzten Fahrzeug zu. Bei einer Gemeinschaftslizenz ist die beglaubigte Abschrift nach Art. 4 Abs. 3 mitzuführen. Bei einer CEMT- oder nationalen Bewilligung muss der Lenker die für genau diese Grundlage geltenden Vorgaben kennen. Ein Scan oder eine Unternehmensbestätigung ersetzt eine vorgeschriebene Originalurkunde nicht.

Die Fahrerbescheinigung nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 behandelt eine andere Frage. Sie betrifft bestimmte Drittstaatslenker, die bei einem Verkehrsunternehmen mit Gemeinschaftslizenz eingesetzt werden. Sie weist den Status des Lenkers nach und ersetzt keine Genehmigung des Unternehmens nach § 7 GütbefG.

Kontrollieren Sie daher zwei Ebenen: die Berechtigung des Unternehmens für die Fahrt und die personenbezogenen Unterlagen des Lenkers. Eine Fahrerbescheinigung, ein Führerschein oder eine Fahrerkarte beweist für sich allein nicht, dass das Unternehmen die erforderliche Grundlage für den Österreich-Verkehr hat. Mehr zur Fahrerbescheinigung lesen Sie im Beitrag über Drittstaatslenker im EU-Güterverkehr.

Wann liegt Kabotage statt einer Durchfahrt vor?

Für die Abgrenzung kommt es auf die Ladeorte an. Liegen sowohl Be- als auch Entladeort einer gewerblichen Beförderung in Österreich und hat das Unternehmen seinen Sitz im Ausland, geht es um Kabotage nach § 7 Abs. 2 GütbefG. Diese Fahrt ist getrennt von einer internationalen Fahrt zu behandeln, die Österreich nur durchquert.

Die Kabotagevorschriften enthalten eigene Voraussetzungen und Verweisungen auf Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Aus einer Erlaubnis für den Transit folgt keine pauschale Berechtigung für eine innerösterreichische Beförderung. Umgekehrt ändert ein österreichischer Entladeort bei einer grenzüberschreitenden Fahrt nicht automatisch die gesamte Beförderung in Kabotage.

Wenn eine Fahrt mehrere Aufträge oder Entladungen umfasst, prüfen Sie jeden Beförderungsvorgang anhand seiner Lade- und Entladeorte. Die Prüfung eines Kabotage-Transportauftrags behandelt diese eigene Nutzerfrage. Der Überblick zum grenzüberschreitenden Gütertransport ordnet weitere Unterlagen und Rollen ein.

Welche Angaben sollten vor Fahrtbeginn vorliegen?

Stellen Sie zuerst den vollständigen Verkehrsweg zusammen: Niederlassungsstaat des Unternehmens, Be- und Entladeorte, Staatenfolge und geplante Teilstrecken. Halten Sie fest, welches Unternehmen den Auftrag tatsächlich ausführt. Bei einer Kette aus Auftraggeber, Spedition und Frachtführer müssen die Dokumente diesen Rollen zugeordnet sein.

Vergleichen Sie dann die festgestellte Route mit der konkreten Grundlage nach § 7 Abs. 1. Notieren Sie Aussteller, Inhaber und Gültigkeitszeitraum. Prüfen Sie die Vorgaben zum Fahrzeug und zur Verwendung, soweit sie in der Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, österreichischen Bewilligung oder zwischenstaatlichen Genehmigung festgelegt sind. Klären Sie eine mögliche Ausnahme nach Abs. 4 anhand der tatsächlich ergangenen Anordnung.

Zum Schluss kontrollieren Sie, welches Dokument im Fahrzeug vorliegen muss und welche Unterlagen für den Lenker gesondert erforderlich sind. So lassen sich Marktzugang, Dokumentenmitführung und Fahrerstatus auseinanderhalten. Bei offenen Angaben sollte die Berechtigung vor dem Grenzübertritt mit der zuständigen Behörde geklärt werden, statt aus einer früheren Fahrt auf die aktuelle Genehmigung zu schließen.

FAQ

Häufige Fragen zur Berechtigung ausländischer Frachtführer

Braucht jeder ausländische Frachtführer eine CEMT-Genehmigung? +

Nein. § 7 Abs. 1 nennt mehrere alternative Grundlagen. Je nach Unternehmen und Fahrt kann eine Gemeinschaftslizenz, eine CEMT-Genehmigung, eine österreichische Bewilligung oder eine Genehmigung aus einem zwischenstaatlichen Abkommen passen.

Muss eine Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden? +

Ja. Für ein eingesetztes Fahrzeug ist eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 mitzuführen. Die Angaben müssen zum Lizenzinhaber und zum Verkehrsunternehmen passen.

Ist die Fahrerbescheinigung die Genehmigung des Frachtführers? +

Nein. Die Fahrerbescheinigung nach Art. 5 der Verordnung betrifft bestimmte Drittstaatslenker bei Verkehrsunternehmen mit Gemeinschaftslizenz. Die Berechtigung des Unternehmens für eine Fahrt nach, durch oder aus Österreich richtet sich nach § 7 GütbefG.

Wie erkenne ich, ob eine Einzelbewilligung für die Route gilt? +

Vergleichen Sie Aussteller, Inhaber, Gültigkeitsdauer und den in der Bewilligung erfassten Verkehr mit dem tatsächlichen Auftrag. Bei Genehmigungen aus zwischenstaatlichen Abkommen sind auch die Vereinbarung und die konkret geregelte Route zu beachten.

Ist eine Beförderung mit Lade- und Entladeort in Österreich Transit? +

Eine gewerbliche Beförderung mit beiden Orten in Österreich durch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ist als Kabotage nach § 7 Abs. 2 gesondert zu prüfen. Eine bloße Durchfahrt liegt vor, wenn Österreich Teil einer grenzüberschreitenden Fahrt ist.

Kann ein ausländisches Unternehmen ausnahmsweise ohne Berechtigung fahren? +

§ 7 Abs. 4 ermöglicht eine abweichende Anordnung für erfasste Fälle. Prüfen Sie, ob eine solche Anordnung tatsächlich gilt und ob sie genau dieses Unternehmen und diesen Verkehr umfasst. Eine vermutete Ausnahme genügt nicht.

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