Art. 15 Abs. 4 CIM erlaubt dem Absender, durch einen Vermerk im Frachtbrief und dem Empfänger durch eine Verfügung nach Art. 18 Abs. 3 CIM zu verlangen, dass sie selbst oder eine beauftragte Person bei den Formalitäten anwesend ist, Auskünfte erteilt oder die Erledigung betreibt. Ob die Person das Verfahren durchführen und Abgaben zahlen darf, richtet sich zusätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die Formalität vorgenommen wird. Absender, verfügungsberechtigter Empfänger und ihre Beauftragten dürfen dabei das Gut nicht in Besitz nehmen.
Ist ein vom Absender bezeichneter Ort nach den geltenden Vorschriften ungeeignet oder ein vorgeschriebenes Verfahren nicht ausführbar, handelt der Beförderer nach Art. 15 Abs. 5 CIM so, wie es ihm für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint. Über die getroffenen Maßnahmen muss er den Absender informieren.
Hat der Absender die Zahlung der Zölle übernommen, darf der Beförderer die Zollbehandlung nach Art. 15 Abs. 6 CIM unterwegs oder am Bestimmungsort durchführen. Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der am Bestimmungsort geltenden Frist ein, kann der Beförderer nach Abs. 7 entsprechend vorgehen. Diese Sonderregeln beantworten konkrete Verfahrensfragen. Sie erlauben keine Abweichung von den Vorschriften des Staates, in dem die Zollformalität stattfindet.