Frachtrecht
CMR und Schadensersatz

CMR-Verlust: Fracht, Zölle und Beförderungskosten zurückfordern

CMR-Verlust prüfen: Fracht, Zölle und weitere Beförderungskosten neben der Warenentschädigung zurückfordern, bei vollständigem Verlust voll und bei Teilverlust anteilig.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von Transportverträgen, Transportschäden und frachtrechtlichen Forderungen.

27. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Geht ein Gut auf einer CMR-Beförderung ganz oder teilweise verloren, können neben der Warenentschädigung auch Fracht, Zölle und weitere Beförderungskosten zurückzufordern sein. Bei vollständigem Verlust kommt eine Rückerstattung in voller Höhe in Betracht, bei teilweisem Verlust anteilig.

Art. 23 Abs. 4 CMR ordnet diese Kostenpositionen eigenständig neben der Entschädigung für das Gut ein. Für die Prüfung kommt es deshalb darauf an, welche Kosten aus Anlass der konkreten Beförderung entstanden sind, wie hoch der Verlust ist und welche Unterlagen die Zahlung belegen.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Rückersatz von Fracht, Zöllen und sonstigen Beförderungskosten bei Güterverlust. Die Berechnung des Warenwerts, die Haftungsgrenze je Kilogramm, die Verspätungshaftung und die Transportversicherung werden nur abgegrenzt.

Kurze Einordnung

Welche Kostenposition ist nach einem CMR-Verlust zu prüfen?

Ordnen Sie zuerst den Verlustumfang und die vorhandenen Kostenbelege. Der Schnellcheck ersetzt keine Prüfung der vollständigen Transportakte.

01 Frage 1

Was ist bei der Sendung eingetreten?

Art. 23 Abs. 4 CMR unterscheidet zwischen vollständigem und teilweisem Verlust und erfasst bestimmte Kosten der Beförderung.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Bei vollständigem Verlust sind die Beförderungskosten nach Art. 23 Abs. 4 CMR in voller Höhe zu prüfen.

Ordnen Sie Fracht, Zölle und sonstige Kosten der konkreten Sendung zu. Sichern Sie Rechnungen, Zahlungsnachweise und Transportdokumente gemeinsam mit dem Nachweis des vollständigen Verlusts.

02

Bei teilweisem Verlust ist der Kostenersatz nach dem Verlustumfang anteilig zu berechnen.

Stellen Sie die fehlenden Packstücke oder Mengen der gesamten Sendung gegenüber. Prüfen Sie danach, welcher Anteil der Fracht, Zölle und weiteren Beförderungskosten auf den verlorenen Teil entfällt.

03

Ohne eine belastbare Kostenkette lässt sich der Rückersatz nach Art. 23 Abs. 4 CMR schwer zuordnen.

Führen Sie Auftrag, Frachtbrief, Zollunterlagen, Rechnungen und Zahlungsbelege zusammen. Kennzeichnen Sie jede Position danach, ob sie unmittelbar aus der konkreten Beförderung des verlorenen Gutes entstanden ist.

Was Art. 23 Abs. 4 CMR zusätzlich zur Warenentschädigung regelt

Art. 23 Abs. 4 CMR nennt Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten als eigene Kostenpositionen. Diese Beträge sind bei vollständigem Verlust in voller Höhe und bei teilweisem Verlust anteilig zurückzuerstatten. Die Vorschrift knüpft damit an den Verlust des Gutes und an die Kosten der konkreten Beförderung an.

Für die Anspruchsprüfung müssen Sie die Warenentschädigung und den Kostenrückersatz getrennt aufstellen. Art. 23 Abs. 4 CMR erweitert die Kostenpositionen, die neben der Warenentschädigung zu prüfen sind. Er begründet keinen pauschalen Ersatz für jede wirtschaftliche Folge des Verlusts.

Entscheidend ist daher eine nachvollziehbare Zuordnung: Welche Sendung wurde befördert, welche Kosten sind dafür angefallen und welcher Teil des Gutes ist verloren gegangen? Diese drei Fragen bilden die Grundlage für die weitere Forderungsaufstellung.

Wie Fracht und Zollkosten bei vollständigem Verlust einzuordnen sind

Fehlt die gesamte Sendung, sieht Art. 23 Abs. 4 CMR die Rückerstattung der Fracht, der Zölle und der sonstigen Beförderungskosten in voller Höhe vor. Voraussetzung bleibt, dass die jeweilige Position aus Anlass dieser Beförderung entstanden und der Sendung zugeordnet ist.

Die Frachtrechnung sollte deshalb die konkrete Sendung, den Auftrag und die beförderte Ware erkennen lassen. Bei Zollkosten kommen Zollbescheid, Zahlungsbeleg oder eine vergleichbare Abrechnung hinzu. Mehrere Sendungen auf einer Sammelrechnung müssen so aufgeschlüsselt werden, dass die betroffene Beförderung erkennbar bleibt.

Die volle Höhe bezieht sich auf die nachgewiesene und einschlägige Kostenposition. Eine Rechnung mit einer pauschalen Monats- oder Jahresleistung beantwortet allein noch nicht, welcher Betrag auf die verlorene Sendung entfällt. Die Kostenbasis muss aus Vertrag, Abrechnung und Transportunterlagen hervorgehen.

Was bei einem teilweisen Verlust anteilig zurückzuzahlen ist

Bei einem Teilverlust ist die gesamte Fracht- oder Zollrechnung nicht automatisch vollständig zurückzufordern. Art. 23 Abs. 4 CMR verlangt eine anteilige Betrachtung. Maßgeblich ist, welcher Teil der Sendung verloren ging und welcher Kostenanteil auf diesen Teil entfällt.

Dafür sollten Sie Packstücke, Mengen und gegebenenfalls Gewichte der verlorenen und der abgelieferten Ware gegenüberstellen. Die Aufteilung darf sich nicht allein an einer beliebigen Rechnungsposition orientieren, wenn die Kosten nach Strecke, Sendung oder Leistung unterschiedlich entstehen.

Bei einer einheitlichen Beförderung kann eine rechnerische Zuordnung erforderlich sein. Die gewählte Methode sollte in der Forderung erklärt werden und mit Frachtbrief, Teilablieferschein, Inventur und den Kostenbelegen übereinstimmen. So bleibt prüfbar, warum gerade dieser Anteil verlangt wird.

Welche Unterlagen Fracht, Zölle und weitere Kosten belegen

Für Frachtkosten gehören der Beförderungsauftrag, der Frachtbrief, die Rechnung und der Zahlungsnachweis in die Akte. Bei Zollkosten kommen die zollrechtlichen Abrechnungen und die Zahlung hinzu. Weitere Beförderungskosten brauchen eine konkrete Beschreibung ihrer Entstehung und ihrer Verbindung mit der Sendung.

Der Verlustumfang ist mit den Sendungsdaten zu verknüpfen. Hilfreich sind Packlisten, Lagerausgang, Übernahmebelege, Abliefernachweise, Vorbehalte und die Kommunikation über die fehlenden Packstücke. Bei einem Teilverlust muss aus den Unterlagen hervorgehen, was abgeliefert wurde und was fehlt.

Ordnen Sie jede Position einer Rechnung, einem Zahlungsbeleg und einem Transportereignis zu. Bei Sammelrechnungen oder mehreren Zollvorgängen sollte die Aufteilung in einer eigenen Tabelle dokumentiert werden. Unklare oder nur geschätzte Kosten erschweren die Prüfung des Anspruchs.

Warum Warenentschädigung und Kostenrückersatz getrennt bleiben

Die Warenentschädigung betrifft den Wert des verlorenen Gutes. Der Rückersatz nach Art. 23 Abs. 4 CMR betrifft Fracht, Zölle und weitere Beförderungskosten. Beide Positionen beruhen auf demselben Verlust, haben aber unterschiedliche Berechnungsgrundlagen.

Eine Forderungsaufstellung sollte daher zuerst den Verlustumfang und die Warenposition ausweisen und danach jede Kostenposition einzeln nennen. So wird sichtbar, welche Beträge auf das Gut und welche auf die Beförderung entfallen. Die Bewertung des Warenwerts und die Haftungsgrenze je Kilogramm werden in diesem Beitrag nicht berechnet.

Art. 23 Abs. 4 CMR spricht von einer Rückerstattung ohne weiteren Schadenersatz. Daraus folgt eine enge Kostenprüfung: Erfasst werden die genannten oder gleichartigen Kosten der konkreten Beförderung. Allgemeine Geschäftsfolgen, entgangener Gewinn oder ein beliebiger Folgeschaden werden dadurch nicht automatisch zu erstattungsfähigen Transportkosten.

Welche Rolle der Frachtvertrag und Zusatzkosten spielen

Die Preisabrede erklärt, welche Frachtleistung vereinbart und welche Kosten bereits im Entgelt enthalten waren. Für den Rückersatz nach Art. 23 Abs. 4 CMR ist zusätzlich zu prüfen, ob die Position aus Anlass der konkreten Beförderung des verlorenen Gutes entstanden ist. Vertragsbezeichnung und Kostenursache müssen zusammenpassen.

Bei Pauschalpreisen sollten Sie die vereinbarte Leistung, Zuschläge und gesondert verrechnete Positionen aus dem Auftrag und den Abrechnungen herausarbeiten. Der Beitrag zum Pauschalpreis im CMR-Frachtvertrag behandelt die Abgrenzung von Preisabrede, Weisung und Zusatzkosten.

Eine vertragliche Kostenposition wird dadurch noch nicht zu einem zusätzlichen Schaden. Entscheidend bleiben die gesetzliche Einordnung nach Art. 23 Abs. 4 CMR, der Verlustumfang und der Nachweis, dass der Betrag gerade für die betroffene Beförderung angefallen ist.

Wie die Transportkette die Forderungsprüfung beeinflusst

Bei mehreren Frachtführern muss die Transportkette vollständig dokumentiert werden. Auftrag, Frachtbrief, Übergaben, Teilstrecken und der Zustand der Sendung zeigen, welche Unternehmen an der Beförderung beteiligt waren und wo die Unterlagen zur Kostenaufteilung liegen.

Der Beitrag zu aufeinanderfolgenden Frachtführern erklärt die Außenhaftung und den internen Regress. Für die Kosten nach Art. 23 Abs. 4 CMR bleibt daneben die eigene Frage offen, welcher Fracht- und Zollbetrag der verlorenen Sendung zuzuordnen ist.

Sichern Sie deshalb sowohl die Anspruchsrichtung als auch die Kostenkette. Eine unklare Übergabe kann die Haftungsprüfung erschweren. Sie ersetzt aber nicht die gesonderte Aufstellung der Fracht, der Zölle und der weiteren Beförderungskosten.

Welche Unterlagen Sie für die Forderung zusammenstellen sollten

Erstellen Sie zuerst eine kurze Chronologie der Beförderung. Tragen Sie Auftrag, Übernahme, geplante Ablieferung, letzte Statusmeldung, Verlustfeststellung und jede Teilablieferung mit Datum und Sendungsnummer ein.

Führen Sie danach eine Kostenliste mit vier Spalten: Position, Beleg, Betrag und Zuordnung zum verlorenen Gut. Trennen Sie Fracht, Zölle und sonstige Beförderungskosten. Bei einem Teilverlust ergänzen Sie die Berechnung des Anteils und die Unterlagen, aus denen sich die fehlende Menge ergibt.

Prüfen Sie zum Schluss, wer verfügungsberechtigt ist und gegen welchen Frachtführer die Forderung gerichtet werden soll. Die vollständige Transportakte sollte frühzeitig rechtlich eingeordnet werden, wenn Belege fehlen, mehrere Frachtführer beteiligt waren oder die Teilverlustberechnung streitig ist.

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Fragen aus der Praxis

Häufige Fragen zu Fracht und Zöllen bei CMR-Verlust

Kann ich neben der Warenentschädigung auch die Fracht zurückfordern? +
Art. 23 Abs. 4 CMR sieht bei Güterverlust zusätzlich die Rückerstattung der Fracht vor. Bei vollständigem Verlust ist die einschlägige Fracht in voller Höhe, bei teilweisem Verlust anteilig zu prüfen. Die konkrete Beförderung und die Zahlung müssen belegt werden.
Was gilt für Zollkosten bei vollständigem Verlust? +
Zölle, die aus Anlass der konkreten Beförderung des verlorenen Gutes entstanden sind, gehören zu den in Art. 23 Abs. 4 CMR genannten Kosten. Bei vollständigem Verlust ist die nachgewiesene einschlägige Position in voller Höhe zu prüfen.
Wie wird die Fracht bei einem Teilverlust berechnet? +
Bei einem Teilverlust ist der Kostenersatz anteilig zu bestimmen. Dafür müssen die verlorene Menge oder die fehlenden Packstücke der gesamten Sendung gegenübergestellt und die Kostenbasis nachvollziehbar zugeordnet werden.
Sind alle Folgekosten des Verlusts erstattungsfähig? +
Art. 23 Abs. 4 CMR erfasst Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung entstandene Kosten. Allgemeine Geschäftsfolgen oder entgangener Gewinn werden dadurch nicht automatisch zu erstattungsfähigen Beförderungskosten.
Welche Belege sollte ich sichern? +
Sichern Sie Auftrag, Frachtbrief, Frachtrechnung, Zollunterlagen, Zahlungsnachweise, Packlisten, Ablieferbelege und die Kommunikation zum Verlust. Bei einem Teilverlust braucht die Akte zusätzlich eine nachvollziehbare Aufstellung der fehlenden Menge.

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