Frachtrecht
Lexikon

Frachtführer

Unternehmer, der die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern übernimmt (§ 425 UGB).

Kurz erklärt

Ein Frachtführer übernimmt die Beförderung von Gütern als vertragliche Transportleistung. § 425 UGB erfasst den Transport zu Lande sowie auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern. Bei grenzüberschreitendem Straßengüterverkehr kann zusätzlich das CMR-Übereinkommen maßgeblich sein, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vom Frachtführer zu unterscheiden ist der Spediteur: Er besorgt nach § 407 UGB die Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung des Versenders in eigenem Namen. Ob ein Unternehmen als Frachtführer, Spediteur oder in einer kombinierten Rolle handelt, richtet sich nach dem konkreten Vertrag und der tatsächlich übernommenen Aufgabe. Bei Schäden und anderen Problemen helfen die Themen Frachtführerhaftung und Transportschaden sowie CMR und Transportvertrag bei der ersten Einordnung.

Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.

Anliegen besprechen

Orientierung zu Frachtrechtfragen in Österreich.

Kontakt

Anliegen besprechen

Adresse

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg