Spediteur
Ein Spediteur besorgt Güterversendungen für Rechnung des Versenders in eigenem Namen durch Frachtführer oder Verfrachter (§ 407 UGB).
Nach § 407 UGB ist Spediteur, wer es übernimmt, Güterversendungen für Rechnung des Versenders in eigenem Namen durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen zu besorgen. Der Spediteur organisiert damit die Versendung und schließt die dafür nötigen Vereinbarungen in seinem eigenen Namen.
Vom Spediteur ist der Frachtführer zu unterscheiden. Der Frachtführer übernimmt nach § 425 UGB die tatsächliche Beförderung der Güter. Ob ein Unternehmen als Spediteur, Frachtführer oder in einer kombinierten Rolle handelt, richtet sich nach dem konkreten Vertrag und der tatsächlich übernommenen Aufgabe. Bei einem internationalen Straßentransport kann zusätzlich das CMR-Übereinkommen maßgeblich sein, ohne dass der Spediteur allein deshalb zum Frachtführer wird.
Für die Einordnung eines Speditions- oder Logistikvertrags kommt es daher auf Auftrag, Weisungen, Transportdokumente und die Abwicklung an. Der Schwerpunkt CMR und Transportvertrag erklärt den grenzüberschreitenden Straßentransport. Bei einem konkreten Transportschaden hilft außerdem der Überblick Frachtführerhaftung und Transportschaden.
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Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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Frachtführer
Unternehmer, der die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern übernimmt (§ 425 UGB).
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CMR
Die CMR ist das internationale Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Straßengüterverkehr. Sie regelt grenzüberschreitende entgeltliche Beförderungen auf der Straße, wenn Übernahme- und Ablieferort in verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist.
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Frachtbrief
Ein Frachtbrief dokumentiert die wesentlichen Angaben zur Beförderung und zum transportierten Gut.
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