Frachtrecht
Lexikon

Spediteur

Ein Spediteur besorgt Güterversendungen für Rechnung des Versenders in eigenem Namen durch Frachtführer oder Verfrachter (§ 407 UGB).

Kurz erklärt

Nach § 407 UGB ist Spediteur, wer es übernimmt, Güterversendungen für Rechnung des Versenders in eigenem Namen durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen zu besorgen. Der Spediteur organisiert damit die Versendung und schließt die dafür nötigen Vereinbarungen in seinem eigenen Namen.

Vom Spediteur ist der Frachtführer zu unterscheiden. Der Frachtführer übernimmt nach § 425 UGB die tatsächliche Beförderung der Güter. Ob ein Unternehmen als Spediteur, Frachtführer oder in einer kombinierten Rolle handelt, richtet sich nach dem konkreten Vertrag und der tatsächlich übernommenen Aufgabe. Bei einem internationalen Straßentransport kann zusätzlich das CMR-Übereinkommen maßgeblich sein, ohne dass der Spediteur allein deshalb zum Frachtführer wird.

Für die Einordnung eines Speditions- oder Logistikvertrags kommt es daher auf Auftrag, Weisungen, Transportdokumente und die Abwicklung an. Der Schwerpunkt CMR und Transportvertrag erklärt den grenzüberschreitenden Straßentransport. Bei einem konkreten Transportschaden hilft außerdem der Überblick Frachtführerhaftung und Transportschaden.

Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.

Anliegen besprechen

Orientierung zu Frachtrechtfragen in Österreich.

Kontakt

Anliegen besprechen

Adresse

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg