Vorbehalt
Ein Vorbehalt bei der Ablieferung dokumentiert gegenüber dem Frachtführer, dass der Empfänger einen festgestellten Verlust oder Schaden nicht vorbehaltlos hinnimmt.
Im Frachtrecht bezeichnet ein Vorbehalt eine Erklärung des Empfängers gegenüber dem Frachtführer. Damit hält der Empfänger bei der Ablieferung einen äußerlich erkennbaren Verlust oder eine Beschädigung nach ihrer allgemeinen Art fest. Im internationalen Straßengüterverkehr richtet sich die Erklärung vor allem nach Art. 30 CMR.
Bei äußerlich erkennbarem Verlust oder Schaden muss der Vorbehalt spätestens bei der Ablieferung erklärt werden. Sind Verlust oder Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, muss der Empfänger den schriftlichen Vorbehalt grundsätzlich binnen sieben Tagen erklären, wobei Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden. Für Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist verlangt Art. 30 CMR einen schriftlichen Vorbehalt binnen 21 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde.
Bei der Ablieferung sollte der Empfänger den Zustand des Gutes gemeinsam mit dem Frachtführer prüfen, den festgestellten Schaden möglichst konkret beschreiben und Fotos sowie die Transportdokumente sichern. Der Schwerpunkt Frachtführerhaftung und Transportschaden ordnet die Haftungsfrage ein. Für die Unterlagen helfen die Checkliste zur Transportschaden-Dokumentation und der Dokumentations-Check bei einem Transportschaden.
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Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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CMR
Die CMR ist das internationale Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Straßengüterverkehr. Sie regelt grenzüberschreitende entgeltliche Beförderungen auf der Straße, wenn Übernahme- und Ablieferort in verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist.
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Frachtbrief
Ein Frachtbrief dokumentiert die wesentlichen Angaben zur Beförderung und zum transportierten Gut.
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Obhutshaftung
Obhutshaftung bezeichnet im Frachtrecht die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung. § 429 UGB sieht eine Entlastung vor, wenn der Schaden auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht verhindert werden konnte.
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